1 Geltungsbereich
1.1 – Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Klocke & Lingemann GmbH & Co. KG und Unternehmen oder Verbrauchern deren Kenntnisnahme und Einbeziehung Sie mit Vertragsabschluss anerkennen.
1.2 – Eigenen Bedingungen des Käufers wird an dieser Stelle ausdrücklich widersprochen, auch für zukünftige Geschäfte. Es gelten demnach ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klocke & Lingemann GmbH & Co. KG. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in einem Bestätigungsschreiben auf abweichende eigene Bedingungen Bezug nimmt.
1.3 – Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Klocke & Lingemann GmbH & Co. KG schriftlich bestätigt wurden. Solche Abweichungen gelten ausschließlich nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden.
2 Angebot
2.1 – Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Regelung getroffen wurde.
2.2 – Auskünfte, Ratschläge oder Empfehlungen, auch durch unsere Mitarbeiter, binden uns erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung.
2.3 – Allgemeine Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Muster, Ausstellungsstücke, Modelle, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd. Sämtliche Handelswaren werden vom Hersteller bezogen und ohne Veränderungen an unsere Kunden geliefert. Die Angaben sind daher nur verbindlich, sofern dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2.4 – Konstruktions- oder Formänderungen o. ä. bleiben vorbehalten, sofern keine erhebliche Änderung des Kaufgegenstandes erfolgt.
3 Preise
3.1 – Die vereinbarten Preise gelten in Euro und verstehen sich netto ab Versandstelle der Klocke & Lingemann GmbH & Co. KG, bei Streckengeschäften ab Versandstelle beim Werk bzw. Vorlieferanten, ohne Installation, Inbetriebnahme oder sonstige Nebenleistungen. Hinzu kommen Mindermengenzuschläge, Auslieferungs-, Transport- und Verpackungskosten sowie die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltende Mehrwertsteuer. Mindermengenzuschläge werden bei Unterschreitung eines Warenwertes von 35,00 Euro pauschal mit 6,90 Euro bei Anlieferungen im Sortiment Sanitär/Heizung/Bedachung berechnet. Die Frachtkostenpauschale wird bei Anlieferungen im Stahlhandel mit 14,50 Euro berechnet. Bei Nachbestellungen gelten die Preise der ersten Bestellung nur nach gesonderter Vereinbarung.
3.2 – Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung sind wir berechtigt, eine entsprechende Berichtigung der Preise vorzunehmen, soweit es sich um Handelsgeschäfte bzw. Geschäfte mit juristischen Personen oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts handelt. Bei Geschäften mit Verbrauchern, die innerhalb von vier Monaten nach Bestellung abgewickelt werden, sind wir für diesen Zeitraum an die bestätigten Preise gebunden. Bei Bestellungen auf Abruf ist für die Berechnung dieser Frist der Zeitraum zwischen Bestellung und Abruf maßgebend.
4 Lieferung
4.1 – Wir sind um die Einhaltung der von uns abgegebenen Leistungs- und Lieferfristen bemüht. Ohne entsprechende schriftliche Garantie verstehen sich unsere Angaben jedoch nur als annähernd. Sie stehen ferner unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ausreichenden und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bzw. Hersteller.
4.2 – Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, sofern keine neue Terminierung schriftlich zugesagt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungen wieder zurückgezogen werden.
4.3 – Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt (z. B. Streik oder Aussperrung der Zulieferer) und allen sonst von uns nicht zu vertretenden Umständen um eine angemessene Frist.
4.4 – Die Lieferfrist gilt auch dann als eingehalten, wenn der Liefergegenstand nach Anzeige der Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen abgerufen wird. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, nach Ablauf von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei der Firma Klocke & Lingemann GmbH & Co. KG oder Dritten entstehenden Lagerkosten berechnet. Im gleichen Zeitpunkt geht das Lagerrisiko auf den Käufer über. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern. Bleibt der Käufer, soweit er Kaufmann oder juristische Person oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist, nach Anzeige der Bereitstellung mit der Annahme oder Erteilung der Versandanschrift länger als zwei Wochen in Rückstand, so ist die Klocke & Lingemann GmbH & Co. KG nach vorheriger Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 25 % des vereinbarten Warenpreises zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu verlangen.
4.5 – Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Die Transportgefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Käufers. Rücknahme und Vergütung der Verpackung erfolgt nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung ungehinderten Verkehrs. Bei vom Käufer direkt beim Hersteller bzw. Vorlieferanten bestellter Ware ist dieser, sofern er Unternehmer ist, verpflichtet, die vom Hersteller bzw. Vorlieferanten angebotene Mindestmenge abzunehmen bzw. Mindermengenzuschläge oder Streckentransportzuschläge zu akzeptieren.
4.6 – Sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt, ist die Klocke & Lingemann GmbH & Co. KG zu Teillieferungen berechtigt. Sie gelten als selbständige Lieferung und können als solche gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.7 – Lieferungen frei Baustelle oder frei Lager beschränken sich auf die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfahrtsstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen.
4.8 – Abrufware wird nicht länger als 2 Monate nach dem Zeitpunkt des Auftrags eingelagert werden. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer automatisch in Annahmeverzug, einhergehend mit den gesetzlichen Rechtsfolgen.
5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
5.1 – Kaufleute haben alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen, Falschlieferungen oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind von Kaufleuten unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch 4 Wochen nach Lieferung der Ware, schriftlich geltend zu machen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt.
5.2 – Handelt es sich bei der Person des Käufers um einen Verbraucher, so hat dieser alle Artikel mit offensichtlichen Mängeln, wozu auch Transportschäden zählen, sofort gegenüber der Klocke & Lingemann GmbH & Co. KG schriftlich zu rügen. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge nimmt die Klocke & Lingemann GmbH & Co. KG nach ihrer Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Für alle sonstigen, während der gesetzlichen Gewährleistungszeit auftretenden Mängel der Kaufsache gelten die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, sowie bei Vorliegen der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen die weitergehenden Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt sowie daneben auf Schadenersatz, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Leistung.
5.3 – Das Rücktrittsrecht gilt nicht, sofern die Ware nach den speziellen Wünschen und Spezifikationen des Käufers angefertigt wurde und/oder es sich um eine Bestellung üblicherweise nicht am Lager vorgehaltener Ware handelt oder die Waren eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten wurden. Gleiches gilt nach Ingebrauchnahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware.
5.4 – Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
6 Rückgaben
6.1 – Wir sind nicht verpflichtet, nicht mehr benötigte oder falsch bestellte Ware zurückzunehmen. Rücknahmen erfolgen daher allein auf freiwilliger Basis, ohne Gewährung eines Rechtsanspruches und auch im Wiederholungsfall, zu nachfolgenden Bedingungen: Der Kaufpreis für die Ware bleibt weiter fällig und ist vom Kunden zu zahlen. Die Rückgabe von Sonderanfertigungen ist nicht möglich.
6.2 – Bei Rückgaben wird ein Betrag von mindestens 15 % des Warenwertes, mindestens jedoch 20 €, zur anteiligen Deckung der Rücknahmekosten berechnet. Im Falle einer Werksreklamation oder -rücksendung wird eine Gutschrift erst nach Werksgutschrift erstellt und richtet sich vom Betrag her auch nach dem Zustand der zurückgegebenen Ware sowie der Höhe der Gutschrift durch das Werk.
6.3 – Rechnungsabzüge, Aufrechnungs- und Rückbehaltsansprüche für noch nicht gutgeschriebene Rückgaben werden ausgeschlossen. Befindet sich der Kunde in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises für die zurückgegebene Ware oder dem Kaufpreis mit anderen, von uns bestellten Waren, sind wir nicht verpflichtet, Gutschriften zu erteilen bis zum vollständigen Ausgleich aller Verbindlichkeiten des Kunden.
7 Fälligkeit und Zahlung
7.1 – Die Begleichung unserer Rechnungen hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort in bar ohne Abzug zu erfolgen. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen und erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben. Für rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr, sämtliche Spesen und Auslagen gehen zu Lasten des Kunden. Die Fälligkeit der Forderung bleibt durch die Hereinnahme unberührt.
7.2 – Die Verzinsung unserer Forderungen in banküblicher Höhe, jedoch mindestens in Höhe von 8 %, zuzüglich MwSt. ist vereinbart. Bei Zahlungsverzug können wir Mahnkosten und sonstige Verzugsschäden geltend machen.
7.3 – Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auch ohne Anlehnungsandrohung können wir weiterhin vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Eine Aufrechnung kann der Besteller nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklären. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller bei einem Handelsgeschäft nicht zu, im übrigen nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und nicht wegen eines unbestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruchs geltend gemacht wird.
7.4 – Umstände, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu verringern – insbesondere Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, Anschriftsänderungen oder eine Globalzession zugunsten Dritter – hat uns der Käufer unverzüglich mitzuteilen. Werden uns derartige Umstände bekannt oder verstößt der Käufer gegen unsere Zahlungsbedingungen, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, künftige Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf Zahlungsvereinbarung oder Fälligkeit noch nicht fälliger Wechsel sofort fällig zu stellen und hierfür sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu beanspruchen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts bedeutet ohne entsprechende ausdrückliche Erklärung nicht die Ausübung eines Rücktrittsrechts.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 – Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt hat.
8.2 – Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung der Ware erfolgt für uns als Hersteller ohne uns zu verpflichten.
8.3 – Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache gemäß dem Anteil des Rechnungswertes unseres Eigentums zu. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteiliges Miteigentum nach Maßgabe des Rechnungswertes, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, sofern kein Zahlungsverzug besteht, die Forderung aus der Veräußerung tatsächlich auf uns übergeht und er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe dieser Bedingungen vereinbart.
8.4 – Mit Vertragsabschluss tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltware gegen Dritte entstehen, mit sofortiger Wirkung ab. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung oder Verarbeitung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Kunde im voraus den Teil der Forderung an uns ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
8.5 – Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem nicht aufgegliederten Gesamtpreis verkauft, so wird eine Teilabtretung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Erstgeschäft vereinbart. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung offenzulegen; auch wir sind hierzu jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der Ware sowie der abgetretenen Forderung zu geben, hierzu Einsicht in die Bücher zu gewähren und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
8.6 – Der Kunde ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, solange er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Die eingezogenen Beträge hat er gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, unser Eigentum gesondert zu lagern und als solches kenntlich zu machen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unser Eigentum oder die abgetretenen Forderungen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere hat uns der Besteller von einer Pfändung unseres Eigentums sofort zu benachrichtigen.
9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 – Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzliche Maß.
9.2 – Ist das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so ist Lieferungs- und Erfüllungsort und auch der Gerichtsstand Stadthagen.